ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1 GELTUNGSBEREICH

2 LEISTUNGSPORTFOLIO KAUER KONSULTING

3 VERTRAGSSCHLUSS

4 VERTRAGSINHALT, BERICHTE

5 AUFTRAGSAUSFÜHRUNG UND AUSFÜHRUNGSZEIT

6 MITWIRKUNGSPFLICHTEN AUFTRAGGEBER

7 VERHANDLUNGS- UND ABSCHLUSSVOLLMACHT

8 HÖHERE GEWALT

9 LEISTUNGSÄNDERUNGEN

10 ABNAHME VON WERKLEISTUNGEN

11 VORZEITIGE KÜNDIGUNG VON WERKVERTRÄGEN

12 URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE BEI GESTALTUNGSAUFTRÄGEN

13 EINRICHTEN EINES ONLINESHOPS

14 VERGÜTUNG VON LEISTUNGEN

15 VERGÜTUNG VON GESTALTUNGSAUFTRÄGEN

16 KOSTENERSTATTUNG UND AUSLAGEN

17 HANDLUNGSPAUSCHALE

18 UMSATZHONORAR

19 VORSCHUSS UND ABSCHLAGSZAHLUNGEN

20 UMSATZSTEUER

21 GEWÄHRLEISTUNG

22 GEFAHRÜBERGANG UND TRANSPORTSCHÄDEN

23 HERAUSGABE VON DATEN

24 ARCHIVIERUNG

25 RECHTLICHE UNBEDENKLICHKEIT

26 EIGENTUMSVORBEHALT

27 HAFTUNG VON KAUER KONSULTING

28 REFERENZ UND EIGENWERBUNG

29 ERFÜLLUNGORT

30 ABTRETUNG UND AUFRECHNUNG

31 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

32 FORMERFORDERNISSE

 

1 GELTUNGSBEREICH

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der KAUER KONSULTING GmbH, Geschäftsführerin Karolina Kauer und Benjamin Staubach, Seewiesenstraße 14, 73054 Eislingen (KAUER KONSULTING) und dem Auftraggeber. Auftraggeber können nur Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.

(2) Individualvereinbarungen haben Vorrang. Diese müssen in Text- oder Schriftform vereinbart werden.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, KAUER KONSULTING hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2 LEISTUNGSPORTFOLIO KAUER KONSULTING

KAUER KONSULTING erbringt Leistungen in den Bereichen Unternehmensberatung, Produktentwicklung, Produktmanagement, Produktpräsentation und Events sowie Verwaltung von Schutzrechten. Die konkrete Vertragsleistung ergibt sich jeweils aus dem Angebot. Die Leistungen können einzeln oder als Paket und auch sukzessive beauftragt werden.

 

3 VERTRAGSSCHLUSS

(1) Verträge zwischen dem Auftraggeber und KAUER KONSULTING kommen mit Zugang der Auftragsbestätigung oder mit der Bestellung des Auftraggebers auf der Grundlage eines vorher von KAUER KONSULTING übermittelten Angebots zustande. Der Vertragsschluss erfolgt in Schrift- oder Textform.

(2) Verträge über Leistungen geringen Umfangs oder in Eilsachen können konkludent oder mündlich geschlossen werden.

 

4 VERTRAGSINHALT, BERICHTE

(1) Vertragsinhalt ist, sofern vorhanden, neben dem Angebot und seinen Anlagen das vom Auftraggeber an KAUER KONSULTING schriftlich oder in Textform erteilte Briefing.

(2) Sofern KAUER KONSULTING nach einer Leistungsfreigabe oder Präsentation (nachfolgend Termin genannt) eine skizzenartige Zusammenfassung des Inhalts des Termins in Textform verfasst (nachfolgend Bericht genannt) und an den Auftraggeber übermittelt, ist dieser Bericht ist für die weitere Leistungsausführung verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Übermittlung des Berichts schriftlich oder in Textform widerspricht. Eine Pflicht von KAUER KONSULTING zur Erstellung eines Berichts besteht nicht.

 

5 AUFTRAGSAUSFÜHRUNG UND AUSFÜHRUNGSZEIT

(1) Die Auftragsausführung erfolgt zu dem im Auftrag genannten Zeitpunkt oder dem gemeinsam vereinbarten Zeitplan. Über Produktions- und Lieferzeiten werden die Parteien Einvernehmen herstellen.

(2) Jede Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung von KAUER KONSULTING bzw. der Zuverlässigkeit der im Rahmen des Auftrages eingeschalteten Drittunternehmen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung wurde durch KAUER KONSULTING verschuldet. Eine Mengenabweichung von bis zu 10 % von der vertraglich vorgesehenen Menge und der tatsächlich ausgeführten Menge ist möglich.

(3) Kommt es zu Leistungsverzögerungen, die nicht von KAUER KONSULTING zu vertreten sind, werden die Parteien einvernehmlich neue Leistungszeiten vereinbaren. Das gilt auch für Produktions- und Lieferzeiten.

(4) Fixgeschäfte sind ausdrücklichen als solche zu bezeichnen und zu vereinbaren.

(5) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

(6) Präsentationen von Leistungen sind sowohl in einem persönlichen Termin als auch digital über Videokonferenz und/oder kollaborative Tools im digitalen Raum und per digitaler Kollaborationsplattformen möglich.

 

6 MITWIRKUNGSPFLICHTEN AUFTRAGGEBER

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, KAUER KONSULTING rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistung zu informieren und die für die sachgerechte Abwicklung des Auftrages erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an KAUER KONSULTING übergebenen Informationen und Vorlagen, wie z. B. Muster, Marken, Texte, Bilder, Bewegtbilder und Produkte  berechtigt ist und diese nicht mit Rechten Dritter behaftet sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber KAUER KONSULTING von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern.

(3) Der Auftraggeber hat die für die Abwicklung der Projekte erforderlichen Erklärungen, insbesondre Freigaben und Genehmigungen, in Schrift- oder Textform so rechtzeitig zu erteilen, dass der Arbeitsablauf von KAUER KONSULTING und die weitere Projektabwicklung nicht verzögert oder beeinträchtigt werden.

(4) Sofern beim jeweiligen Projekt ein Zeitplan vereinbart wird, sind die vereinbarten Mitwirkungspflichten vom Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Zeiträume, insbesondere für Lieferung von Inhalten und Abgabe der erforderlichen Erklärungen, einzuhalten.

 

7 VERHANDLUNGS- UND ABSCHLUSSVOLLMACHT

Übernimmt KAUER KONSULTING für den Auftraggeber Vertragsverhandlungen mit Dritten, erteilt der Auftraggeber an KAUER KONSULTING entsprechende Verhandlungs- und Abschlussvollmacht und stellt diese auf Verlangen schriftlich aus.

 

8 HÖHERE GEWALT

(1) Störende Ereignisse höherer Gewalt entbinden KAUER KONSULTING von der rechtzeitigen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen (z. B. behördliche Anordnungen zum Gefahren- und Gesundheitsschutz), Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen wie z. B. Feuer und Rohstoff- / Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von KAUER KONSULTING verschuldet zu sein, die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei KAUER KONSULTING oder einem Drittunternehmen eintreten.

(2) Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

  

9 LEISTUNGSÄNDERUNGEN

(1) Wenn der Auftraggeber eine Leistungsänderung wünscht, muss er dies in Schrift- oder Textform erklären. In diesem Fall wird KAUER KONSULTING innerhalb von 7 Werktagen schriftlich oder in Textform mitteilen, ob die Leistungsänderung möglich ist und welche Auswirkungen diese auf den Vertrag haben würde, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, des Mehraufwands, der Vergütungshöhe und der Mitwirkungspflichten.

(2) Ist aufgrund der Komplexität oder des Umfangs des Änderungsverlangens eine Angebotserstellung innerhalb von 7 Werktagen nicht möglich, zeigt KAUER KONSULTING dies unverzüglich an und die Parteien einigen sich anschließend auf eine angemessene Frist.

(3) Der Auftraggeber teilt innerhalb einer weiteren Frist von 7 Werktagen KAUER KONSULTING in Schrift- oder Textform mit, ob der Wunsch nach Leistungsänderung aufrechterhalten wird oder ob der Vertrag zu den alten Bedingungen fortgeführt werden soll.

(4) Wird das Angebot von KAUER KONSULTING zur Leistungsänderung durch den Auftraggeber angenommen, wird dies in einem Änderungsprotokoll schriftlich oder in Textform festgehalten und dem Vertrag als Anlage beigefügt.

(5) Äußert sich der Auftraggeber nicht fristgerecht, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt.

(6) Etwaige Verzögerungen der Leistungsausführung und deren Folgen aufgrund des einzuhaltenden Prozederes bei Änderungswünschen des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers. KAUER KONSULTING gerät insoweit nicht in Verzug. Die Ausführungszeit der durchzuführenden Leistungen wird entsprechend verlängert.

  

10 ABNAHME VON WERKLEISTUNGEN

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von KAUER KONSULTING erbrachte Werkleistungen nach deren Erhalt unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber KAUER KONSULTING unverzüglich zu rügen oder die Abnahme zu erklären. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung in Ansehung des betreffenden Mangels als abgenommen. Handelt es sich um versteckte Mängel, sind diese unverzüglich nach Entdecken zu rügen.

(2) Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber Leistungen nicht innerhalb einer ihm von KAUER KONSULTING bestimmten angemessenen Frist abnimmt.

(3) KAUER KONSULTING hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Diese brauchen nicht in einer für den Auftraggeber selbständig verwendbaren Form vorzuliegen. Im Zweifel ergeben sich die abgeschlossenen Teile der Leistung aus den im Angebot definierten Leistungsphasen und Leistungsteilen.

(4) Wird die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers an einen Dritten versandt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung von KAUER KONSULTING am Eingangsort zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

  

11 VORZEITIGE KÜNDIGUNG VON WERKVERTRÄGEN

(1) Der Auftraggeber ist abweichend von § 648 BGB zur Kündigung eines Werkvertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt.

(2) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag, so ist KAUER KONSULTING berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Die Vermutungsregel des § 648 S. 3 BGB greift nicht; im Zweifel ist das ausstehende Honorar für noch nicht erbrachte Leistungen insgesamt als Entschädigung zu zahlen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen unverzüglich abzunehmen. KAUER KONSULTING wird dem Auftraggeber hierzu die bis dato erstellten Arbeitsergebnisse präsentieren und/oder – je nach Leistungsvereinbarung – übermitteln.

(4) KAUER KONSULTING wird im Anschluss eine Abrechnung getrennt nach bereits erbrachten Leistungen und vorzeitig abgebrochener Leistungen, für die der Entschädigungsanspruch besteht, erstellen und an den Auftraggeber übermitteln. Diese Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig.

(5) Im Fall der Kündigung hat der Auftraggeber KAUER KONSULTING außerdem alle angefallenen Kosten zu ersetzen und KAUER KONSULTING von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen, die aus der Kündigung der Arbeiten resultieren.

  

12 URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE BEI GESTALTUNGSAUFTRÄGEN

(1) Jeder erteilte Gestaltungsauftrag an KAUER KONSULTING ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs und auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist.

(2) Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinzeichnungen und sonstige Arbeiten (insgesamt „Arbeiten“ genannt) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

(3) KAUER KONSULTING räumt an den Auftraggeber alle für die Verwendung der vertragsgemäßen Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für KAUER KONSULTING erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel werden einfache Nutzungsrechte, für den angegebenen Verwendungszweck im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt.

(4) Die Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von KAUER KONSULTING weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden, außer es wurde individuell etwas anderes vereinbart. Jede Nachahmung und / oder Äderung – auch von Teilen – ist unzulässig.

(5) Eine Übertragung von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte oder die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorherigen Vereinbarung in Schrift-oder Textform.

(6) Die Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung an den Auftraggeber eingeräumt.

(7) An den Arbeiten werden im Zweifel nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

(8) KAUER KONSULTING steht gegenüber dem Auftraggeber über den Umfang der tatsächlichen Nutzung der Arbeiten ein Auskunftsanspruch zu, der in Schrift- oder Textform zu erfüllen ist.

 

13 EINRICHTEN EINES ONLINESHOPS

(1) Wird KAUER KONSULTING vom Auftraggeber mit dem Einrichten und Befüllen eines Online-Shop-Systems beauftragt, erfolgt dies in Vertretung und auf Rechnung für den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird KAUER KONSULTING entsprechende Vollmacht erteilen und gegebenenfalls Zugang zu Passwörtern, Zugängen und Schnittstellen gewähren. Nach der Installation wird der Auftraggeber den Shop selbständig weiterführen.

(2) Für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere der werberechtlichen Vorgaben, des Datenschutzes, E-Commerce-Recht und Verbraucherschutzes, ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

(3) Inhalte wie z. B. Texte, Fotos, Bewegtbilder und sonstiger Content oder Informationen sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu stellen.

 

14 VERGÜTUNG VON LEISTUNGEN

(1) KAUER KONSULTING berechnet Leistungen zu Stunden- oder Tagessätzen. Diese werden in den unterschiedlichen Leistungsbereichen im Angebot definiert und variieren ja nach Leistungsbereich. Die Leistungen können auch zu Pauschalpreisen berechnet werden. Das Gleiche gilt auch für sonstige auftragsbezogene Leistungen, insbesondere Projektleitung, Koordination, Kommunikation mit Auftraggeber und Dienstleistern, Verhandlung mit Produktionspartnern, Erstellen von Ordern, Einholung und Vergleich von Angeboten, Recherchen, Kontrollen und Warenprüfungen, Versand, Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsleistungen.

(2) Die in Angeboten veranschlagten Aufwände nach Stunden- oder Tagessätzen sind Schätzungen, basierend auf Erfahrungswerten. Die erbrachten Leistungen werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand berechnet. Dieser kann von der Schätzung abweichen. 

(3) Kommt es zu Verzögerungen des vereinbarten Zeitplans, aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann KAUER KONSULTING eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

 

15 VERGÜTUNG VON GESTALTUNGSAUFTRÄGEN

(1) Die Vergütung für Gestaltungsaufträge gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Ideen- und Layout-Entwürfe, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie erfolgt im Zweifel auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Designdienstleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung).

(2) Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, auch wenn diese im Anschluss nicht genutzt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Das vereinbarte Honorar umfasst zwei Korrekturschleifen. Weitere, vom Auftraggeber veranlasste Korrekturen werden nach Aufwand auf Stundensatzbasis vergütet.

  

16 KOSTENERSTATTUNG UND AUSLAGEN

(1) Sämtliche Kosten, insbesondere Produktions- und Speditionskosten, Einkaufspreise von Waren oder Dienstleistungen sowie Shop-Installationskosten sind vom Auftraggeber an KAUER KONSULTING zu erstatten. Dasselbe gilt für Kosten, die KAUER KONSULTING durch den notwendigen Erwerb von Lizenzen oder durch Zahlungen an Verwertungsgesellschaften entstehen sowie für Zollkosten, Gebühren oder Künstlersozialabgaben, welche aufgrund der Leistungsausführung zu entrichten sind.

(2) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für Papierkosten, spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen, das Bespielen von Datenträgern, die Herstellung von Mustern sind vom Auftraggeber zu erstatten.

(3) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

17 HANDLUNGSPAUSCHALE

KAUER KONSULTING berechnet auf sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Erwerb oder der Präsentation der vertragsgegenständlichen Produkte anfallen, als zusätzliche Vergütung eine Handlingspauschale auf die Bruttogesamtkosten. Dazu gehören auch Honorarzahlungen an Dritte.

 

18 UMSATZHONORAR

(1) Wird KAUER KONSULTING mit der Produktentwicklung und Herstellung beauftragt, wird an KAUER KONSULTING neben der Vergütung von Leistungen zusätzlich ein Umsatzhonorar gezahlt. Das Umsatzhonorar beträgt 20% auf den Bruttoverkaufspreis jedes verkauften Produkts.

(2) Das Umsatzhonorar ist monatlich abzurechnen und auszuzahlen. Die Abrechnungs- und Auszahlungszeitpunkt verkürzt sich für den Fall, dass der Abverkauf vor Ablauf eines Monats erfolgt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt des vollständigen Abverkaufs maßgeblich.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, einem von KAUER KONSULTING beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Umsätze und Abrechnungen zwecks Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung des Umsatzhonorars Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber, wenn die Abrechnungen KAUER KONSULTING zu 3%, mindestens aber zu € 100 gegenüber der vertraglichen Regelung benachteiligen.

 

19 VORSCHUSS UND ABSCHLAGSZAHLUNGEN

(1) Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann KAUER KONSULTING dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von KAUER KONSULTING verfügbar sein.

(2) Außerdem ist KAUER KONSULTING zur angemessenen Vorschussforderung auf die Vergütung sowie der voraussichtlich anfallenden Kosten insgesamt berechtigt. Angemessen ist ein Vorschuss im Zweifel in Höhe der Hälfte des gesamten Auftragsvolumens. Der Vorschuss ist zahlbar bei Vertragsschluss.

(3) Wird KAUER KONSULTING mit der Mediaplanung und Mediaschaltung beauftragt und das Honorar aus dem Mediaschaltvolumen finanziert, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Summe des gesamten Schaltvolumens bereits nach Auftragserteilung und in angemessenem Zeitraum vor der ersten Schaltung an KAUER KONSULTING anzuweisen. KAUER KONSULTING ist nicht verpflichtet das Schaltvolumen vorzufinanzieren.

 

20 UMSATZSTEUER

Sämtliche Vergütungen, Honorare, Kosten und Auslagen werden zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer berechnet.

 

21 GEWÄHRLEISTUNG

(1) Sollte ein Produkt mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird KAUER KONSULTING nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies Produkt liefern (Nacherfüllung). Im Fall der Ersatzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, das mangelhafte Produkt zurückzugewähren.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, so kann der Auftraggeber den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig und unerheblich ist.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr.

 

22 GEFAHRÜBERGANG UND TRANSPORTSCHÄDEN

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht auf den Auftraggeber über, wenn die Ware an die Transportperson übergeben wird, spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferungslagers.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, dann gilt die Mängelrügeobliegenheit des § 377 HGB.

 

23 HERAUSGABE VON DATEN

(1) Daten sind nur herauszugeben, soweit die Ausübung Vertragsleistung oder des eingeräumten Nutzungsrechts dies erfordert.

(2) Es besteht keine Herausgabepflicht von KAUER KONSULTING an sog. offenen Originaldateien. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe der offenen Originaldateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

 

24 ARCHIVIERUNG

KAUER KONSULTING ist nicht zur Archivierung der Arbeitsergebnisse oder Arbeitsunterlagen verpflichtet. Mit Übergabe Übermittlung etwaiger Arbeiten obliegt es allein dem Auftraggeber, für die Sicherung zu sorgen.

 

25 RECHTLICHE UNBEDENKLICHKEIT

(1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten wird vom Auftraggeber getragen; dieser hat die erforderlichen Recherchen und Unbedenklichkeitsprüfungen vorzunehmen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Gestaltungen oder Namenskreationen gegen bestehende Urheberrechte, Marken- oder Designrechte verstoßen und auch die werberechtlichen Regelungen eingehalten werden. KAUER KONSULTING sichert zu, willentlich oder in Kenntnis keine fremden Leistungen zu kopieren oder zu verletzen.

(2) Sofern KAUER KONSULTING von dritter Seite wegen Verstöße gegen Rechte Dritter, insbesondere wegen Schutzrechtsverletzung oder bei Verstößen gegen das Werberecht in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber KAUER KONSULTING von der Inanspruchnahme freizustellen, sofern KAUER KONSULTING die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

 

26 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Vom Auftraggeber bestellte Produkte bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von KAUER KONSULTING. Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, Umgestaltung oder ein Weiterkauf ohne Zustimmung von KAUER KONSULTING nicht gestattet.

(2) KAUER KONSULTING behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und KAUER KONSULTING vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.

(3) Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an KAUER KONSULTING in Höhe des mit vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob das Produkt ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KAUER KONSULTING, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. KAUER KONSULTING wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Auftraggeber ist auf Verlangen von KAUER KONSULTING verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen. Der Auftraggeber ist im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für KAUER KONSULTING im eigenen Namen einzuziehen.

(4) Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware erfolgt stets für KAUER KONSULTING, ohne dass für KAUER KONSULTING daraus Verpflichtungen entstehen. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache anteilsmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Erzeugnisse auf KAUER KONSULTING übergeht. Der Auftraggeber verwahrt die im (Mit-) Eigentum stehenden Gegenstände von KAUER KONSULTING unentgeltlich.

(5) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, wie z.B. Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Rechte von KAUER KONSULTING hat der Auftraggeber an KAUER KONSULTING unverzüglich Mitteilung zu machen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ist sofort an KAUER KONSULTING zu übersenden. Entstehen KAUER KONSULTING durch die Wahrnehmung der Eigentumsrechte Kosten, hat der Auftraggeber diese zu erstatten, soweit nicht der betreibende Dritte in Anspruch genommen werden kann.

(6) Übersteigt der Wert der aufgrund der vorstehenden Regelung oder auf anderer Grundlage oder wegen eines noch offenen Saldos die an KAUER KONSULTING gegebenen Sicherheiten die bezeichnete Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist KAUER KONSULTING auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

 

27 HAFTUNG VON KAUER KONSULTING

(1) KAUER KONSULTING haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet KAUER KONSULTING nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten., wobei der Begriff der „wesentlichen Vertragspflichten“ solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

(3) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen sowie bei Verzug im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins.

(4) Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(5) Für Aufträge, die KAUER KONSULTING in Vertretung für den Auftraggeber an Dritte erteilt, übernimmt KAUER KONSULTING gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit KAUER KONSULTING kein Auswahlverschulden trifft.

(6) Sofern KAUER KONSULTING selbst Vertragspartner von dritten Leistungserbringern ist, tritt KAUER KONSULTING hiermit sämtliche zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nicht-Leistung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von KAUER KONSULTING zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

(7) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen KAUER KONSULTING, die vom Auftraggeber beauftragte Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen KAUER KONSULTING resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und / oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und / oder nicht eintreten.

(8) KAUER KONSULTING haftet nicht für die in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.

(9) KAUER KONSULTING haftet nicht für die patent-, urheber-, design- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Arbeiten.

 

28 REFERENZ UND EIGENWERBUNG

KAUER KONSULTING ist berechtigt zu Zwecken der Eigenwerbung unter Angabe des Auftraggebers und Verwendung des Firmenlogos die Auftragsarbeiten und Leistungen als Referenz – medial unbegrenzt – zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben sowie auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen.

 

29 ERFÜLLUNGORT

Erfüllungsort ist der Sitz von KAUER KONSULTING.

 

30 ABTRETUNG UND AUFRECHNUNG

(1) Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag abzutreten.

(2) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

 

31 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Bestimmungen zum internationalen Privatrecht.

(2) Gerichtsstand ist der Sitz von KAUER KONSULTING, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

 

32 FORMERFORDERNISSE

Jede Änderung und/oder Ergänzung eines Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Text- oder Schriftform.

 

STAND 03.06.2022